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Satzung des Vereins „Erhaltung Kate Dodeck e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Erhaltung Kate Dodeck e.V.“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in To-Osten 6, 25770 Hemmingstedt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und kulturelle Nutzung der denkmalgeschützten ehemaligen Kate Dodeck sowie die Förderung von Denkmalschutz, Heimatpflege, Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Maßnahmen zur baulichen Erhaltung und Restaurierung des Gebäudes,
  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Ausstellungen, Lesungen, Konzerten und Vorträgen,
  • Öffnung des Gebäudes für die Öffentlichkeit zur Förderung des Bewusstseins für regionale Geschichte und Baukultur,
  • Kooperation mit Gemeinden, Denkmalbehörden, Schulen und Kulturträgern,
  • Förderung des ehrenamtlichen Engagements in den Bereichen Denkmalpflege und Kulturvermittlung.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist schriftlich mit vier Wochen Frist zum Quartalsende zu erklären.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es dem Verein in schwerwiegender Weise schadet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
Die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beitragsordnung.

§ 6 Organe des Vereins

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
  • Entlastung des Vorstands
  • Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

§ 8 Vorstand und Vergütung

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Weitere Mitglieder wie Kassenwart/in, Schriftführer/in o. Ä. können durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich.
(6) Der Vorstand kann jedoch beschließen, dass Tätigkeiten für den Verein – auch durch Vorstandsmitglieder – gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung erfolgen, sofern sie nicht zum Kernbereich der unentgeltlich zu leistenden Organarbeit gehören.
(7) Voraussetzung ist ein schriftlicher Honorarvertrag über die Leistung, der Art, Umfang und Vergütung regelt.
(8) Leistungen, die ein Vorstandsmitglied außerhalb seiner Vorstandsarbeit gegen Vergütung erbringen will, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(9) Vorstandsmitglieder dürfen keine persönlichen finanziellen Interessen am Vereinsvermögen verfolgen.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung kann nur mit 3/4-Mehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Förderung von Bildung oder sozialer Entwicklung.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 22.10.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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